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Rauchen während der Arbeitszeit – welche Regelungen gelten?

Die folgende Situation tritt so oder so ähnlich sicherlich an vielen Arbeitsplätzen auf: Kollege X geht zum wiederholten Mal vor die Tür, um in Ruhe zu rauchen. Während der Arbeitszeit. Für den Rest des Teams oft ein Ärgernis. Vor allem für jene, die nicht zur Zigarette greifen. Denn sie fühlen sich häufig um solche Extra-Pausen betrogen.

Doch ist es überhaupt erlaubt, während der Beschäftigungszeit eine Raucherpause einzulegen? Und inwieweit müssen Arbeitgeber die Interessen von Rauchern – und natürlich Nichtrauchern – schützen?

Raucherpausen sind keine Arbeitszeit

Das deutsche Arbeitszeitgesetz sieht vor: Beschäftigten in einem Unternehmen stehen Pausenzeiten zu. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden darf eine 30-minütige Pause eingelegt werden. Bei einem neunstündigen Arbeitstag muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine 45-Minuten-Pause einräumen.

Ob in dieser Pausenzeit geraucht wird, bleibt dabei jedem Kollegen selbst überlassen. Denn laut dem Betriebsverfassungsgesetz ist in den Pausen die freie Entfaltung der Persönlichkeit zu schützen. Dementsprechend können passionierte Raucher auch zur Zigarette greifen oder hochwertige Vapes ohne Nikotin rauchen.

Zwar können tarifvertragliche sowie unternehmenseigene Regelungen das Rauchen auf dem Betriebsgelände untersagen. Ein generelles Rauchverbot dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern jedoch nicht erteilen.

Allerdings können sie darüber bestimmen, wann geraucht werden darf. Denn eine Raucherpause gehört nicht zur Arbeitszeit – selbst dann nicht, wenn sie in dieser eingelegt wird.

Das bedeutet: Muss für den Nikotinkonsum die Arbeit unterbrochen werden, handelt es sich offiziell um zusätzliche Pausenzeit. Und die muss in der Regel nachgearbeitet werden.

Wer das trotz geltender Betriebsvereinbarung nicht tut oder dem Arbeitsplatz zu lange fernbleibt, muss mit einer Abmahnung oder gar einer Kündigung rechnen.

Wie lassen sich Raucherpausen und Nichtraucherschutz miteinander vereinbaren?

Wie lassen sich Raucherpausen und Nichtraucherschutz miteinander vereinbaren?

In Deutschland besteht ein arbeitsrechtlich vorgeschriebener Nichtraucherschutz. Dementsprechend müssen Arbeitnehmer, die kein striktes Rauchverbot auf dem Unternehmensgelände verhängen, Maßnahmen treffen, um Nichtraucher vor den gesundheitlichen Folgen des Passivrauchens zu schützen.

Dafür stehen ihnen verschiedene Optionen zur Verfügung, die separat oder kombiniert durchgesetzt werden können:

  • Einführung geschlossener Raucherkabinen mit Abluftsystem
  • Festlegung fester Raucherpausen an vorgeschriebenen Plätzen
  • Festlegung rauchfreier Bereiche (Eingangsbereich, Toiletten, Kantinen)

Ebenso können Arbeitgeber das Rauchen überall dort verbieten, wo Raucher und Nichtraucher zwingend aufeinandertreffen. Etwa in Konferenzräumen, in Großraumbüros sowie in Fahrstühlen und Gängen.

Fazit

Das Rauchen in der Pause und abseits des Betriebsgeländes können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern kaum verbieten.

Anders sieht es jedoch aus, wenn Beschäftigte in ihrer eigentlichen Arbeitszeit ihre Tätigkeit unterbrechen, um zu rauchen. Raucherpausen gehören nicht zur Arbeitszeit. Dementsprechend dürfen sie untersagt werden.

Räumt ein Unternehmen seinen Mitarbeitern jedoch kurzzeitige Raucherpausen ein, müssen zwecks der Gleichbehandlung auch Nichtrauchern zusätzliche Pausenzeiten zugestanden werden.

Häufige Fragen zu Raucherpausen in Unternehmen

Müssen Mitarbeiter eine Raucherpause nacharbeiten?

Geht Kollege X aus unserem Beispiel vom Anfang mehrfach während der eigentlichen Arbeitszeit zum Rauchen vor die Tür, verschafft er sich zusätzliche Pausenzeit. Ob er diese nacharbeiten muss, hängt jedoch von den Unternehmensregelungen ab.

In einigen Firmen ist die Nacharbeit erforderlich, da es ansonsten zu Minusstunden kommt.

Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber sogenannte Kurzzeitpausen ausdrücklich erlaubt. In diesem Fall müssen auch kurze Raucherpausen nicht nachgearbeitet werden. Aber: Um Nichtraucher nicht zu benachteiligen, müssen auch ihnen kurze Pausen – etwa zum Luftschnappen – gestattet werden.

Dürfen Nichtraucher ein Rauchverbot am Arbeitsplatz fordern?

Grundsätzlich können Nichtraucher den rauchenden Kollegen den Nikotinkonsum nicht verbieten. Allerdings besagt die Arbeitsstättenverordnung, der Arbeitgeber habe für seine Mitarbeiter Schutzmaßnahmen zu treffen. Um etwa Nichtraucher vor dem Passivrauchen zu schützen, können somit bereichsspezifische Rauchverbote verhängt werden.

Darf der Arbeitgeber Raucherpausen generell verbieten?

Tatsächlich darf der Arbeitgeber eine Raucherpause pauschal verbieten – sofern sie in die Arbeitszeit fallen würde. Ein Rauchverbot, das auch für die Pausenzeiten gilt, muss dagegen begründet sein. Mögliche Gründe sind etwa:

  • gesetzliche Vorschriften, beispielsweise im Lebensmittel- oder Gefahrenstoffrecht
  • betriebliche Vorgaben, wenn beispielsweise die Gesundheit am Arbeitsplatz nur durch ein komplettes Rauchverbot zu gewährleisten ist
  • versicherungstechnische Gründe, beispielsweise aufgrund des Brandschutzes

Entsprechende Pauschal-Rauchverbote kann der Arbeitgeber meist nur in Absprache mit dem Betriebsrat beschließen. Nur in seltenen Fällen kann er sie Kraft seines Direktionsrechts einseitig durchsetzen.

Wie lang darf eine Raucherpause andauern?

Wie oft Mitarbeiter in ihrer Arbeitszeit eine Raucherpause einlegen dürfen und wie lange diese dauert, ist gesetzlich nicht definiert. Entsprechende Regelungen können jedoch in der Betriebsvereinbarung getroffen werden.

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