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Wenn die Rechnung nicht aufgeht: Nachtragsmanagement im Handwerk richtig umsetzen

Wer ein VOB-Projekt abschließt, der unterschreibt nicht nur einen „Auftrag“, sondern tritt damit in ein komplexes Regelsystem ein. Baustellen verlaufen nie ganz genau nach Plan. Die Planungsunterlagen sind unvollständig, der Auftraggeber ändert täglich seine Anforderungen, es kommen Behinderungen durch Drittgewerke usw. Das Ergebnis: Handwerksbetriebe erbringen Leistungen, die im ursprünglichen Vertrag nicht mehr vereinbart sind und erhalten dafür keine oder nur eine zu geringe Vergütung. Nachtragsmanagement ist der konsequente Weg, diese Ansprüche abzuleiten, bevor sie sich in Frust und unbezahlten Stunden auflösen.

Was regelt die VOB tatsächlich, und warum machen das so viele Betriebe nicht?

Das Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) legt in § 2 Abs. 3 bis 7 fest, wann und wie Vergütungen für zusätzliche Leistungen zu erfolgen haben. In § 2 Abs. 5 wird die Vergütung von zusätzlichen Leistungen auch dann geregelt, wenn diese Leistungen nicht im Vertrag enthalten sind, sofern aber rechtzeitig darauf hingewiesen wird. In § 2 Abs. 6 wird die Regelung für neue Leistungen, die nicht im ursprünglichen Vertrag stehen, beschrieben. 6 sagt, dass Leistungen ohne schriftlichen Auftrag nur vergütungspflichtig sind, wenn sie genehmigt sind oder offensichtlich gewollt waren. Die VOB im Büro liegen haben viele Betriebe. Im Tagesgeschäft jedoch nicht systematisch anwenden.

Zu lange Leistungsverzeichnisse, unklare Vereinbarungen, schlampig geplante Ausschreibungen führen dazu, dass Handwerksbetriebe viel zu oft Zeit und Geld verlieren. Wer diese Mechanismen nicht kennt, arbeitet technisch hochgradig gefährlich vertraglich, aber sicher.

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Gerade hier setzt zum Beispiel das Konzept von Continu-ING – Der Professionelle Bauablauf an. Ausführende Handwerksbetriebe lernen auf Basis eines 6-Phasen-Modells Werkzeug im gestörten Bauablauf systematisch einzusetzen. Von der Dokumentationssystematik bis zur Durchsetzung berechtigter Nachtragsforderungen.

Die häufigsten Fehler bei Nachträgen und ihre Folgen
In den meisten Handwerksbetrieben herrscht heute noch eine Machenkultur. Notfalls auch ohne formale Klarheit! Man macht Zusatzleistungen, weil der Auftraggeber das will, geht davon aus, das Vergütung später schon geregelt wird. Genau das kostet die teuerste Annahme im Projektgeschäft. Entscheidend für die Vergütung ist die rechtzeitige Anzeige, die nachvollziehbare Dokumentation und die prüfbare Kalkulation. Wer Mehrkosten oder Verzögerungen erst nach Ausführung anbringt, schwächt die eigene Position dem Auftraggeber gegenüber erheblich. 

Typische Fehler in der Praxis:

typische fehler

  1. Fehlende Schriftform: Eine mündliche Anordnung ist nicht ausreichend. Der Auftragnehmer sollte sich jede Änderungsanordnung schriftlich bestätigen lassen. Die fehlende Schriftform gefährdet den Anspruch.  2. Kein Verweis auf VOB-Paragrafen: Fehlt der Bezug zu § 2 Abs. 3, 5 oder 6, ist unklar, auf welchen Paragraphen sich der Nachtrag stützt. Fehlt dieser, sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass der Auftraggeber den Nachtrag akzeptiert. 3. Zu späte Anzeige: Wer Mehrkosten oder Verzögerungen erst nach Ausführung anbringt, schwächt häufig die eigene Position dem Auftraggeber gegenüber. Die Anzeige muss vor der Ausführung erfolgen, nicht danach. Lediglich auf die Vergütung dieser Nachträge hinzuweisen ist unzureichend. Dokumente wie Pläne, Fotos, Protokolle, Anordnungen usw. sollten angefügt werden, das schafft Vertrauen. Belegführung entsprechend einer

Das OLG Karlsruhe hat am 07.12.2015 (Az. 13 U 110/13) entschieden, dass ein Auftragnehmer seinen Vergütungsanspruch für zusätzlich erbrachte Leistungen verloren hat, weil er nicht nachweisen konnte, dass der Architekt bereits früher Nachtragsleistungen in entsprechender Höhe entgegengenommen hatte. Technische Leistung und rechtlicher Anspruch sind zwei Paar Schuhe.

Strukturiertes Nachtragsmanagement als Unternehmensprozess

Nachtragsmanagement ist kein einmaliger Akt der Wiedergutmachung eines bestimmten Streitfalles. Es ist ein Prozess, der am ersten Projekttag beginnt und mit der Schlussrechnung endet. Erfolgreiches Nachtragsmanagement beginnt bereits vor der Vergabe eines Auftrages, etwa bei der Prüfung des Leistungsverzeichnisses auf unklare Formulierungen wie „inklusive“ oder „einschließlich“, die dann angeblich nicht bezahlte Mehrarbeit nach sich ziehen. Unser Bautagebuch hilft Ihrem Handwerksbetrieb bei Nachtragsforderung, Mängelstreitigkeiten und Behinderungsanzeigen nicht unter Beweislastproblemen zu leiden. Wer keine tagesgenauen Aufzeichnungen hat, hat bei Streitigkeiten eben keine Beweise. Die VOB/B setzt das Bautagebuch quasi voraus: Wer Behinderungen nach § 6 VOB/B geltend machen oder Nachträge nach § 2 VOB/B begründen will, benötigt zeitnahe, datierte Dokumentationen. Für die Kalkulation von Nachträgen gilt: Bei Leistungsänderungen und Zusatzleistungen richtet sich die Vergütung nach den einschlägigen Regelungen der VOB/B, insbesondere § 2 Abs. 5 bis 7. Eigene Neukalkulationen des Auftragnehmers sind nur zulässig, wenn eben keine Vertragspreise als Grundlage dienen können. Damit wird die Fortschreibung der Urkalkulation Regelfall, nicht Ausnahme sein. 

Baubeginnverschiebung und Bauzeitverlängerung: Unterschätzte Nachtragspotenziale

Neben geänderten und zusätzlichen Leistungen verbirgt sich im gestörten Bauablauf selbst ein erhebliches Nachtragspotenzial. Wenn ein Auftraggeber nicht rechtzeitig liefert, was § 3 Abs. 1 VOB/B mit „rechtzeitig, vollständig und mangelfrei“ beschreibt, kommt es schnell zu Wartezeiten, Produktivitätsverlusten und erhöhten Vorhaltekosten. Werden die Bedingungen von § 3 Abs. 1 VOB/B nicht erfüllt, steht ein Projekt sofort still. Handwerk Magazin Baubeginnverschiebungen und Bauzeitverlängerungen werden keine Ausnahmefälle darstellen, sondern vielmehr alltägliche Realität auf deutschen Baustellen sein. Wer diese Störungen nicht dokumentiert und nicht zeitnah als Behinderungsanzeige nach § 6 VOB/B schriftlich geltend macht, ist Vergütungsansprüchen, die ihm rechtlich zustehen würden, verlustig. Die Behinderungsanzeige ist dabei kein Angriff auf den Auftraggeber, sondern die gesetzlich vorgesehene Kommunikationsform.
Handwerksbetriebe, die in diesen Situationen strukturiert vorgehen, Nachtragspotenziale frühzeitig erkennen, Behinderungen ordnungsgemäß anzeigen und sich daraus ergebende Mehrkosten prüfbar kalkulieren, sichern ihre Liquidität ohne Rechtsstreit. Das erfordert, dass die Prozesse im Betrieb verankert sind: Zuständigkeiten sind klar geregelt, Vorlagen sind einheitlich und das benötigte Fachwissen ist vorhanden, um die Rechte gegenüber dem Auftraggeber auf Augenhöhe vertreten zu können.

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