1. Geschenke an Arbeitnehmer über 60 Euro pauschal versteuern?
Ja, Geschenke an Arbeitnehmer, die den Betrag von 60 Euro übersteigen, müssen versteuert werden. In diesem Fall kann der Arbeitgeber eine Pauschalsteuer von 25% anwenden. Hier die wichtigsten Punkte:
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Geschenke bis 60 Euro: Steuerfrei, keine Lohnsteuer oder Sozialabgaben.
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Geschenke über 60 Euro: Pauschale Versteuerung von 25% möglich.
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Beispiel: Ein Geschenk im Wert von 80 Euro wird mit 25% pauschal versteuert, was 20 Euro Lohnsteuer ergibt.
| Wert des Geschenks | Steuerstatus | Steuerbetrag |
|---|---|---|
| Bis 60 Euro | Steuerfrei | Keine Steuer |
| Über 60 Euro | Pauschale Versteuerung | 25% des Geschenkwerts |
2. Welche Freigrenze gilt 2025 für Geschenke an Mitarbeiter?
Die Freigrenze für Geschenke an Mitarbeiter bleibt auch 2025 unverändert bei 60 Euro. Das bedeutet:
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Wert von 60 Euro: Steuerfrei für Geschenke an Mitarbeiter.
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Bis zu dieser Freigrenze sind Geschenke keine Arbeitsvergütung, und es fallen keine zusätzlichen Steuern oder Sozialabgaben an.
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Wert über 60 Euro: Geschenke werden steuerpflichtig, eine Pauschalversteuerung von 25% kann angewendet werden.
Tabelle zur Freigrenze:
| Jahr | Freigrenze für steuerfreie Geschenke |
|---|---|
| 2025 | 60 Euro |
| 2024 | 60 Euro |
| 2023 | 60 Euro |
3. Wann müssen Geschenke an Mitarbeiter versteuert werden?
Geschenke an Mitarbeiter müssen dann versteuert werden, wenn sie entweder den Betrag von 60 Euro übersteigen oder in einer Weise gewährt werden, die den Charakter von Arbeitslohn annehmen könnte.
Gründe, warum Geschenke versteuert werden müssen:
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Geschenk über 60 Euro: Geschenke im Wert von mehr als 60 Euro gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
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Regelmäßigkeit: Geschenke, die regelmäßig gewährt werden, können als Arbeitslohn betrachtet werden.
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Kein besonderer Anlass: Wenn das Geschenk ohne besonderen Anlass erfolgt, kann es ebenfalls als Arbeitslohn gelten.
Wichtige Punkte für die Steuerpflicht:
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Geschenk über 60 Euro → Pauschale Versteuerung von 25%
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Regelmäßige Geschenke → Können als Arbeitslohn gelten
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Kein Anlass → Steuerpflicht bei Wiederholung ohne besonderen Anlass






