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Firmeninsolvenz: Ablauf der Regelinsolvenz in Einzelunternehmen

Die Firmeninsolvenz wird auch als Regelinsolvenz bezeichnet und kann von Einzelunternehmen beantragt werden. Auch Freiberufler und Selbstständige, die zahlungsunfähig sind, können eine Regelinsolvenz beantragen. Die Firmeninsolvenz ist ein schwerwiegender Schritt für Unternehmen, doch ist sie oft die einzige Möglichkeit, wieder schuldenfrei zu werden.

Sie entscheidet über die Zukunft eines Unternehmens. In erster Linie soll die Insolvenz dazu dienen, dass ein Unternehmen sich sanieren und neu aufstellen kann. Sie kann jedoch auch zur Auflösung eines Unternehmens führen.

In diesem Beitrag erläutern wir, wer eine Firmeninsolvenz beantragen kann und wann ein Unternehmen als insolvent gilt. Sie erfahren, was bei einer Firmeninsolvenz passiert.

Wer darf eine Firmeninsolvenz beantragen?

Privatpersonen, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können, haben die Möglichkeit, sich mit einer Privatinsolvenz von ihren Schulden zu befreien. Anders sieht es bei Unternehmen aus. Sie können eine Firmeninsolvenz beantragen, die auch als Regelinsolvenz bezeichnet wird.

Eine Firmeninsolvenz kann von Unternehmen, Freiberuflern und Selbstständigen beantragt werden. Die Insolvenzordnung (InsO) unterscheidet dabei, für welche Unternehmensformen eine Insolvenzpflicht besteht und welche Unternehmen eine Regelinsolvenz beantragen können, aber nicht dazu verpflichtet sind.

Nach Paragraf 15a Absatz 1 der Insolvenzordnung sind die juristischen Personen mit den folgenden Unternehmensformen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verpflichtet, eine Regelinsolvenz zu beantragen:

  • Aktiengesellschaften (AG)
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaften (UG)
  • eingetragene Genossenschaften

Bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit müssen diese juristischen Personen keine Firmeninsolvenz beantragen. Es ist jedoch sinnvoll, um das Unternehmen zu retten und die Auflösung abzuwenden.

Es gibt noch weitere Unternehmensformen, die nicht verpflichtet sind, eine Regelinsolvenz zu beantragen. Die Pflicht, eine Regelinsolvenz zu beantragen, besteht nur, wenn der persönlich haftende Gesellschafter kein Mensch, sondern eine Gesellschaft ist. Ein Beispiel dafür ist die GmbH & Co. KG. Die GmbH ist in diesem Fall der persönlich haftende Gesellschafter.

Einzelunternehmen, für die keine Pflicht für einen Insolvenzantrag besteht

Haftet der Gesellschafter oder Unternehmer persönlich mit seinem Privatvermögen, besteht keine Pflicht, eine Firmeninsolvenz zu beantragen. Dennoch kann ein Insolvenzantrag sinnvoll sein, um eine Schuldenbefreiung zu vermeiden und eine Sanierung zu ermöglichen. Das gilt für die folgenden Unternehmensformen:

  • Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Offene Handelsgesellschaften (OHG)
  • Kommanditgesellschaften (KG)
  • Einzelkaufmann (e. K.)
  • Freiberufler und Selbstständige, wenn sie keine GmbH oder andere juristische Person gründen

Aufgrund der Insolvenz sind eine Haftung oder Strafbarkeit nicht vollständig auszuschließen. Es ist daher auch für diese juristischen Personen sinnvoll, eine Insolvenz zu beantragen. Führt ein Unternehmen, obwohl es zahlungsunfähig ist, seine Geschäfte weiter und schließt es weiterhin Verträge ab, macht es sich strafbar wegen Eingehungsbetrug. Das Gericht kann ihm die Restschuldbefreiung versagen.

Tipp: Ehemalige Selbstständige, die nicht mehr als 19 Gläubiger haben und gegen die keine Forderungen aus der Selbstständigkeit vorliegen, können eine Privatinsolvenz beantragen.

Wann ist ein Unternehmen insolvent?

Wann ist ein Unternehmen insolvent?

In der Insolvenzordnung ist definiert, wann ein Unternehmen als insolvent gilt. Für eine Firmeninsolvenz gibt es drei Eröffnungsgründe:

  • Zahlungsunfähigkeit: Zahlungsunfähigkeit ist der wichtigste Eröffnungsgrund für eine Firmeninsolvenz. Sie liegt vor, wenn ein Unternehmen seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Das Unternehmen hat dann seine Zahlungen in der Regel eingestellt.
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit: Eine drohende Zahlungsunfähigkeit verpflichtet noch nicht dazu, eine Insolvenz zu beantragen, kann aber ein Eröffnungsgrund sein. Sie liegt vor, wenn ein Unternehmen voraussichtlich seinen Zahlungsverpflichtungen zum Fälligkeitstermin nicht mehr nachkommen kann.
  • Überschuldung: Ein Unternehmen ist überschuldet, wenn seine bestehenden Verbindlichkeiten durch das vorhandene Vermögen nicht mehr gedeckt werden können.

Unternehmen, die aufgrund ihrer Rechtsform dazu verpflichtet sind, eine Firmeninsolvenz zu beantragen, müssen den Antrag spätestens drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung stellen. Diese Unternehmen machen sich strafbar wegen Insolvenzverschleppung. Den verantwortlichen Personen droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

Was passiert bei einer Firmeninsolvenz?

Eine Firmeninsolvenz gliedert sich in die drei Phasen

  • Antrags- und Eröffnungsverfahren
  • Insolvenzverfahren
  • Verfahrensabschluss

Zunächst muss der Unternehmer die Firmeninsolvenz bei dem für seinen Unternehmenssitz zuständigen Amtsgericht anmelden. Dieses Amtsgericht ist gleichzeitig das Insolvenzgericht. Es prüft nach Eingang des Insolvenzantrags, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen.

Die Voraussetzungen sind das Vorliegen eines der Eröffnungsgründe und genügend verwertbares Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens. Der Antrag wird mangels Masse abgewiesen, wenn nicht genügend verwertbares Vermögen vorhanden ist.

Liegen die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor, wird ein Insolvenzverwalter bestimmt. Er prüft die Geschäftsunterlagen und erarbeitet eine Übersicht über den wirtschaftlichen Zustand eines Unternehmens. Er listet die offenen Forderungen auf, die von den Gläubigern gemeldet werden.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ein Unternehmen wird öffentlich bekannt gegeben. Ein Termin für eine Gläubigerversammlung wird festgelegt. Der Insolvenzverwalter informiert die Gläubiger auf der Gläubigerversammlung über die wirtschaftliche Lage und die Aussichten. Anschließend wird über die Zukunft des Unternehmens entschieden.

Zukunft des Unternehmens

Abhängig von der wirtschaftlichen Lage kann das Unternehmen saniert oder liquidiert werden. Das Ziel ist immer die Sanierung. Im Rahmen einer Sanierung kann das Unternehmen auch verkauft werden. Auch ein Sanierungsplan kann erarbeitet werden. Ein insolventes Unternehmen kann bei guten Sanierungschancen auch die Insolvenz in Eigenverwaltung im sogenannten Schutzschirmverfahren beantragen.

Ist keine Sanierung möglich, erfolgt die Auflösung (Liquidierung). Das vorhandene Vermögen wird veräußert. Der Erlös geht an die Gläubiger.

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