Vor vielen Jahren war der Warenverkehr über die Landesgrenzen hinweg besonders bürokratisch kompliziert, und dies betraf nicht nur Exporte und Importe in und aus Ländern außerhalb Europas, sondern auch Transporte zwischen europäischen Ländern.
Glücklicherweise wurden innerhalb der EU-Länder viele bürokratische Schritte im Laufe der Zeit stark vereinfacht, was den Transport und die damit verbundenen Dienstleistungen definitiv so weit erleichtert hat, dass heute in der EU der Grundsatz des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedsländern gilt, d. h. Waren, die aus der EU stammen oder in der EU hergestellt wurden, können ohne Zollbeschränkungen zwischen den verschiedenen EU-Ländern zirkulieren.
Anders verhält es sich bei Transporte in die Schweiz, einem Nicht-EU-Land; hier wird tatsächlich eine Zollgrenze überschritten; dies ist beispielsweise der Fall, wenn Waren aus Deutschland, Österreich oder Italien an einen Ort auf Schweizer Gebiet befördert werden.
Transport in der Schweiz: Definitive und temporäre Einfuhr
Bei der Beförderung in die Schweiz kann die Einfuhr in dieses Land entweder endgültig oder vorübergehend sein.
Die beiden Fälle sind unterschiedlich zu handhaben und beide recht komplex.
Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass bei der endgültigen Einfuhr die Waren auf schweizerischem Hoheitsgebiet verbleiben (für die gewerbliche Nutzung oder den Weiterverkauf) und mit Zöllen belegt werden, deren Höhe je nach Art der Waren, ihrer Verwendung, ihrem Gewicht usw. variiert.
Im zweiten Fall hingegen sind die Waren für die spätere Wiederausfuhr bestimmt, und es gibt eine andere Handhabung hinsichtlich möglicher Zölle. Schauen wir uns diese besondere Situation genauer an.
Vorübergehende Verwendung in der Schweiz: Was ist das und warum ist sie erforderlich?
Eine vorübergehende Verwendung in der Schweiz liegt vor, wenn Waren aus dem Ausland, z.B. aus einem EU-Land, anschließend wieder ausgeführt werden.
In diesem Fall können die Waren für eine bestimmte Zeit auf schweizerischem Hoheitsgebiet verbleiben, ohne dass sie verzollt werden müssen, wie es bei der endgültigen Einfuhr der Fall ist.
Bei der vorübergehenden Einfuhr handelt es sich also um eine besondere Regelung der „vorübergehenden Verwendung von Waren„, die von Transportunternehmen abgewickelt werden muss, die auf diese Art von Praxis spezialisiert sind, was aus bürokratischer und logistischer Sicht sicherlich nicht trivial ist.
Die vorübergehende Einfuhr in die Schweiz kann aus verschiedenen Gründen beantragt werden; ein klassisches Beispiel ist die Verarbeitung und Umwandlung von Waren, deren chemische/physikalische Eigenschaften sich von den ursprünglich eingeführten unterscheiden.
Ein weiteres Beispiel sind Waren, die für eine Ausstellung oder Messe verwendet werden; es kann sich auch um Waren handeln, die für einen Verkaufsversuch eingeführt werden, usw.
Bürokratische Aspekte
Der bürokratische Aufwand für die vorübergehende Einfuhr von Waren in die Schweiz erfordert die Vorlage verschiedener Dokumente. Zwei davon sind besonders wichtig: die ZAVV (Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung) und das Carnet ATA.
Das Carnet ATA, im Volksmund auch „Warenpass“ genannt, ist ein internationales Zolldokument für die vorübergehende Ausfuhr und Einfuhr von Waren. Es ist ein Jahr lang gültig und kann bei einer Industrie- und Handelskammer beantragt werden.
Wie viel kostet die Dienstleistung der vorübergehenden Einfuhrverwaltung?
Die Kosten für die vorübergehende Einfuhrverwaltung hängen von der jeweiligen Sendung und den Tarifen der einzelnen Spediteure ab.
In der Regel wird eine Bürgschaft verlangt, die dem Gesamtbetrag der Zollabgaben entspricht, die bei einer endgültigen Einfuhr fällig gewesen wären.
Die Bürgschaft wird zurückerstattet, nachdem die Waren das schweizerische Hoheitsgebiet verlassen haben.