Im Jahr 2024 kommt es zu einigen steuerlichen Veränderungen, die Unternehmen kennen sollten. Manche Gesetzesbeschlüsse wurden bereits verabschiedet, während sich andere noch in der Planung befinden.
Das Wachstumschancengesetz
Die Änderungen im Rahmen des Wachstumschancengesetzes sollen sich positiv auf die Liquiditätssituation von Unternehmen auswirken. Zudem soll das Gesetz Investitionsanreize schaffen und das Steuersystem vereinfachen.
Das Ziel besteht darin, Unternehmen unter die Arme zu greifen und von einem zu großen Maß an Bürokratie zu befreien. Dieses Gesetz ist bisher nicht verabschiedet, sodass es unter Umständen noch zu Änderungen kommen kann.
Geplant sind unter anderem die folgenden Maßnahmen:
- Erhöhung der GWG-Grenze
- Befristete Verbesserungen beim einkommensteuerlichen Verlustrücktrag nach § 10d EstG
- Temporäre Verbesserung beim einkommensteuerlichen Verlustvortrag nach § 10d EstG
- Anhebung der Sonderabschreibung
- Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude
- Implementierung einer Klimaschutz-Investitionsprämie (unabhängig vom Gewinn)
- Erhöhung der Grenze für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
Änderungen bei der Steuererklärungsfrist
Im Gegensatz zu Angestellten sind Unternehmer dazu verpflichtet, beim zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung einzureichen. Dementsprechend muss im Jahr 2024 die Steuererklärung für das Steuerjahr 2023 eingereicht werden.
Erfolgt keine Beratung und Vertretung durch einen Steuerberater, weil die Steuererklärung eigenständig ausgefüllt wird, haben Unternehmer bis zum 31. August 2024 Zeit, um die Steuererklärung abzugeben.
Kümmert sich ein Steuerberater um die Abgabe der Steuererklärung, verlängert sich die Frist bis zum 2. Juni 2025.
Steueränderungen 2024: Anpassung der Stromsteuer
Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft galt bis zum Ende des Jahres 2023, dass diese eine Stromsteuerentlastung in Höhe von 5,13 Euro pro MWh (Megawattstunde) beantragen konnten, insofern der zum Regelsteuersatz versteuerte Strom für betriebliche Zwecke verwendet wurde.
Eine Ausnahme hiervon besteht in der Elektromobilität. Der Regelsteuersatz liegt bei 20,50 Euro pro Megawattstunde. Ab dem 1. Januar 2024 bis einschließlich dem 31. Dezember 2025 wird die Entlastung 20 Euro pro MWh betragen.
Implementierung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
Ab Herbst 2024 kommt es zur Vergabe der sogenannten Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.). Hierbei handelt es sich um ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal, welches dem Zweck zur eindeutigen Identifizierung in steuerlichen Verfahren dient.
Eine solche Nummer erhalten folgende Personengruppen, sofern sie wirtschaftlich tätig sind:
- Juristische Personen
- Natürliche Personen
- Personenvereinigungen
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird sich aus dem Kürzel „DE“ sowie 9 Ziffern zusammensetzen.
Damit einzelne Tätigkeiten, Betriebe und Betriebsstätten voneinander unterschieden werden können, wird die Nummer von einem 5-stelligen Unterscheidungsmerkmal ergänzt.
Anhebung der Ticketsteuer auf Passagierflüge
Ab dem 1. Mai 2024 werden Flugtickets teurer. Fluggäste, die von einem deutschen Flughafen abheben, müssen mit Mehrkosten in Höhe von durchschnittlich 19 % rechnen.
Zwar müssen die Fluggesellschaften diese Steuer zahlen, es ist allerdings zu erwarten, dass die entsprechenden Mehrkosten an die Fluggäste weitergeben werden.
Das bedeutet, dass über einen Flug umgesetzte Geschäftsreisen teurer werden. Unternehmen sollten sich daher mit der Frage auseinandersetzen, ob Geschäftliches nicht auch im Rahmen eines virtuellen Meetings geklärt werden kann.
Hierfür steht eine große Anzahl an verschiedenen Online-Tools zur Verfügung, die Video-Calls ermöglichen.
Erhöhung der Gastronomie-Mehrwertsteuer
Eine von vielen Gesetzesänderungen 2024 betrifft die Gastronomie-Branche. Für Gastronomie-Betriebe kommt es ab Januar 2024 zur Anhebung der Mehrwertsteuer.
Im Rahmen der Corona-Krise wurde die Mehrwertsteuer für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen auf 7 % abgesenkt. Ausgenommen hiervon waren nur Getränke.
Hierdurch wollte der Gesetzgeber Restaurants entlasten, die von den Maßnahmen der Regierung gegen Corona besonders stark betroffen waren.
Die Senkung des Umsatzsteuersatzes war von vornherein aber befristet und sollte nicht dauerhaft gelten. Dementsprechend müssen Gastronomie-Betriebe ab dem 1. Januar 2024 wieder den Regelsteuersatz in Höhe von 19 % abführen.
Höhere Freibeträge bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Zukunftssicherheitsgesetzes den Steuerfreibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen angepasst. Im Jahr 2023 lag dieser noch bei lediglich 1.440 Euro. Im Jahr 2024 steht Mitarbeitern allerdings ein Freibetrag in Höhe von 2.000 Euro zur Verfügung.
Bei einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung handelt es sich um eine materielle Beteiligung des jeweiligen Mitarbeiters am Unternehmenserfolg. Die Beteiligung der Belegschaft am Unternehmenserfolg kann durch die Ausgabe von Firmenaktien umgesetzt werden.
Dies wird vor allem bei Start-ups und jungen Unternehmen umgesetzt, aber auch große Konzerne bieten ihren Angestellten zum Teil Firmenaktien an.
Da die Mitarbeiter die Beteiligungen zu einem vergünstigten Preis erhalten, entsteht ein geldwerter Vorteil, welcher entsprechend versteuert werden muss. Die Anhebung des Freibetrags führt somit dazu, dass die Ausgabe von Firmenaktien attraktiver und die Mitarbeiterbindung gleichzeitig gestärkt wird.