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Kann man eine Kündigung zurückziehen? Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre Entscheidung bereuen

Kann man eine Kündigung zurückziehen, nachdem sie bereits ausgesprochen oder verschickt wurde? Im ersten Moment scheint die Lösung einfach. Man teilt der anderen Seite mit, dass man es sich anders überlegt hat, und arbeitet weiter wie bisher. Im Arbeitsrecht funktioniert eine Kündigungsrücknahme allerdings nicht so unkompliziert, denn eine zugegangene Kündigung entfaltet grundsätzlich ihre rechtliche Wirkung.

Trotzdem bedeutet eine voreilige Entscheidung nicht zwangsläufig das Ende des Arbeitsverhältnisses. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich darauf verständigen, die Beschäftigung fortzusetzen. Entscheidend sind der Zugang der Kündigung, die Reaktion der anderen Seite und bei einer Arbeitgeberkündigung auch mögliche Klagefristen. Wer die Unterschiede zwischen Widerruf, Rücknahme und einvernehmlicher Fortsetzung kennt, kann kostspielige Fehler vermeiden.

Kann eine schriftliche Kündigung zurückgenommen werden?

Kann eine schriftliche Kündigung zurückgenommen werden?

Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Nach § 130 Abs. 1 BGB wird eine gegenüber einem Abwesenden abgegebene Erklärung grundsätzlich in dem Moment wirksam, in dem sie dem Empfänger zugeht. Liegt die schriftliche Kündigung beispielsweise im Briefkasten des Arbeitgebers und war unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen, lässt sie sich nicht mehr nach Belieben zurückholen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt für Kündigungen durch den Arbeitgeber ebenfalls, dass eine einseitige Kündigungsrücknahme nach dem Zugang grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kommt eine weitere Vorgabe hinzu. Nach § 623 BGB muss die Kündigung schriftlich erfolgen, die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per gewöhnlicher elektronischer Nachricht beendet ein Arbeitsverhältnis daher grundsätzlich nicht formwirksam. Das gilt für Arbeitnehmer ebenso wie für den Arbeitgeber.

Der Widerruf vor dem Zugang der Kündigung

Eine wichtige Ausnahme steht direkt in § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB. Erreicht der Widerruf den Empfänger vor oder gleichzeitig mit der ursprünglichen Erklärung, wird diese nicht wirksam. Wer einen Kündigungsbrief abgeschickt hat und seinen Entschluss sofort bereut, kann deshalb unter Umständen noch rechtzeitig reagieren. Entscheidend ist nicht allein, wann der Widerruf abgeschickt wurde, sondern wann er den Empfänger erreicht.

Das Zeitfenster ist entsprechend klein. Hat der Arbeitnehmer die Kündigung morgens persönlich in der Personalabteilung abgegeben, kann er sie am Nachmittag nicht einseitig für gegenstandslos erklären. Ist der Brief dagegen noch unterwegs und erreicht ein eindeutiger Widerruf den Arbeitgeber vorher, kann die Rechtslage anders aussehen. Der Zugang der Kündigung bildet somit die entscheidende Grenze.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Kündigung zurücknimmt?

Auch der Arbeitgeber kann eine bereits zugegangene Kündigung nicht einfach aus der Welt schaffen. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu eindeutig festgestellt, dass die Gestaltungswirkung nach Zugang nicht allein durch den kündigenden Arbeitgeber beseitigt werden kann. Erklärt er, dass die Kündigung zurückgenommen werde, ist dies vielmehr als Angebot zu verstehen, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich fortzusetzen. Der Arbeitnehmer muss dieses Angebot nicht akzeptieren.

Das kann erhebliche praktische Folgen haben. Hat ein Beschäftigter nach der Kündigung bereits eine neue Stelle gefunden, möchte er womöglich gar nicht mehr zurückkehren. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten deshalb eindeutig vereinbaren, ob und unter welchen Bedingungen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erfolgen soll. § 311 Abs. 1 BGB hält grundsätzlich fest, dass zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung seines Inhalts ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich ist.

Kündigungsschutzklage trotz angebotener Weiterbeschäftigung

Eine erklärte Kündigungsrücknahme durch den Arbeitgeber sollte nicht automatisch dazu führen, dass ein Arbeitnehmer bestehende Fristen ignoriert. Nach § 4 KSchG muss ein Arbeitnehmer, der die Rechtsunwirksamkeit einer schriftlichen Arbeitgeberkündigung geltend machen will, grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang Kündigungsschutzklage erheben. Das Bundesarbeitsgericht weist ebenfalls darauf hin, dass eine Kündigung nicht allein durch die einseitige Rücknahme des Arbeitgebers verschwindet.

Das ist relevant, wenn noch keine verbindliche Vereinbarung über die Fortsetzung getroffen wurde. Nach § 7 KSchG kann eine nicht rechtzeitig angegriffene Kündigung als von Anfang an rechtswirksam gelten. Wer eine Arbeitgeberkündigung erhalten hat und sich auf mündliche Zusagen zur Weiterbeschäftigung verlässt, sollte deshalb die Dreiwochenfrist im Blick behalten und bei Unsicherheit frühzeitig einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einschalten.

Kann man eine Kündigung zurückziehen?

Kann man eine Kündigung zurückziehen?

Kann man eine Kündigung zurückziehen, hängt im Arbeitsrecht vor allem davon ab, was mit „zurückziehen“ gemeint ist. Nach dem Zugang kann weder die eigene Kündigung des Arbeitnehmers noch die Kündigung durch den Arbeitgeber einseitig beseitigt werden. Möglich bleibt jedoch eine gemeinsame Lösung. Die andere Vertragspartei kann der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zustimmen.

Praktisch empfiehlt sich ein schnelles und eindeutiges Vorgehen. Wer seine Kündigung zurücknehmen möchte, sollte die andere Seite unverzüglich kontaktieren und ausdrücklich um eine Fortsetzung zu den bisherigen Konditionen bitten. Stimmt die Gegenseite zu, sollte die Vereinbarung aus Beweisgründen schriftlich festgehalten werden. So bleibt später nachvollziehbar, ob der ursprüngliche Arbeitsvertrag unverändert fortgeführt werden soll und ab welchem Zeitpunkt die Vereinbarung gilt.

Kann eine ausgesprochene Kündigung zurückgenommen werden?

Bei einer ausgesprochenen Kündigung kommt es zunächst darauf an, ob sie überhaupt die gesetzlich erforderliche Form erfüllt. § 623 BGB schreibt für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform vor und schließt die elektronische Form aus. Eine rein mündliche Kündigung erfüllt diese Voraussetzung daher nicht. Wer im Streit „Ich kündige“ ruft, hat damit allein grundsätzlich noch keine formwirksame Kündigung des Arbeitsvertrages abgegeben.

Anders sieht es aus, wenn auf einen Konflikt unmittelbar eine unterschriebene schriftliche Kündigung folgt und diese dem Vertragspartner zugeht. Eine emotionale Situation schafft kein allgemeines Recht, die Kündigung am nächsten Tag rückgängig zu machen. Ob in außergewöhnlichen Konstellationen andere Gründe gegen die Wirksamkeit einer Erklärung sprechen, hängt vom Einzelfall ab. Bei einer schriftlichen Kündigung im Affekt sollte deshalb nicht darauf vertraut werden, dass allein die emotionale Erregung die Erklärung unwirksam macht.

Eigene Kündigung rückgängig machen: Zustimmung des Arbeitgebers entscheidet

Bei einer Eigenkündigung gelten dieselben Grundprinzipien. Ist die Kündigung wirksam beim Arbeitgeber angekommen, kann der Arbeitnehmer nicht verlangen, dass sie ignoriert wird. Der einfachste Weg besteht darin, den Arbeitgeber unmittelbar anzusprechen und um eine einvernehmliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu bitten. Gerade wenn die Stelle noch nicht neu besetzt wurde, kann eine schnelle Einigung für beide Seiten attraktiv sein.

Eine Garantie auf Zustimmung gibt es jedoch nicht. Der Arbeitgeber kann die Rücknahme der Kündigung ablehnen und an der Beendigung zum vorgesehenen Termin festhalten. Gründe für das Zurückziehen können ein vorschneller Entschluss nach einem Konflikt, eine gescheiterte neue Stelle oder veränderte persönliche Pläne sein. Rechtlich entsteht daraus jedoch kein Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die ursprüngliche Kündigung zurückgezogen behandelt.

Kündigungsrücknahme am besten eindeutig dokumentieren

Eine mündliche Verständigung kann später zu Beweisproblemen führen. Deshalb sollte klar festgehalten werden, dass beide Seiten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wünschen und welche Vertragsbedingungen gelten. Das gilt vor allem dann, wenn zwischen der ursprünglichen Kündigung und der Einigung bereits weitere Absprachen zu Urlaub, Freistellung, Vergütung oder einem möglichen Austrittsdatum getroffen wurden.

Eine solche Dokumentation verhindert, dass Monate später unterschiedliche Erinnerungen an die Vereinbarung bestehen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können beispielsweise schriftlich bestätigen, dass das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen ohne Unterbrechung fortgeführt werden soll. Bei komplexeren Konstellationen kann ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht prüfen, welche Formulierung die beabsichtigte Rechtsfolge am saubersten abbildet.

Fristlose Kündigung zurückziehen und Arbeitsverhältnis fortsetzen

Fristlose Kündigung zurückziehen und Arbeitsverhältnis fortsetzen

Auch eine fristlose Kündigung lässt sich nach ihrem wirksamen Zugang nicht schlicht einseitig löschen. Möchte eine Seite die fristlose Kündigung zurückziehen, ist für eine Fortsetzung erneut eine Einigung mit der Gegenseite erforderlich. Das kann praktisch schwieriger sein als bei einer ordentlichen Kündigung, weil einer außerordentlichen Beendigung häufig ein schwerer Konflikt vorausgegangen ist.

Für Arbeitnehmer ist außerdem die Klagefrist relevant, wenn sie eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers angreifen wollen. § 13 KSchG verweist für die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung auf die Regelungen der §§ 4 bis 7 KSchG. Auch hier sollte eine angekündigte Kündigungsrücknahme des Arbeitgebers deshalb nicht dazu führen, dass bestehende Rechte und Fristen ungeprüft verstreichen.

Kann man die Kündigung eines Vertrages widerrufen?

Außerhalb des Arbeitsrechts hängt die Rechtslage vom jeweiligen Vertrag und den konkreten Umständen ab. Ein allgemeines Recht, jede bereits zugegangene Vertragskündigung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, gibt es nicht. Das gesetzliche Widerrufsrecht nach § 355 BGB betrifft bestimmte Verbraucherverträge und darf nicht mit dem Widerruf einer bereits ausgesprochenen Kündigung gleichgesetzt werden.

Bei Mietverträgen, Versicherungen, Energieverträgen oder Mitgliedschaften können zusätzlich vertragsspezifische Regelungen relevant sein. Auch hier kann eine einvernehmliche Fortsetzung möglich sein, wenn der Vertragspartner zustimmt. Ob beispielsweise eine Versicherung oder ein Fitnessstudio eine Kündigung als zurückgenommen behandelt, sollte daher anhand des konkreten Vertrags und der Kommunikation zwischen den Parteien geprüft werden.

Kündigung zurückgenommen oder nicht: Diese Folgen sollten Arbeitnehmer kennen

Eine missglückte Kündigungsrücknahme kann auch finanzielle Konsequenzen haben. Wer sein Beschäftigungsverhältnis selbst löst und anschließend arbeitslos wird, muss beim Arbeitslosengeld mit einer Sperrzeit rechnen, sofern kein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe vorliegt. Die Bundesagentur für Arbeit nennt die Eigenkündigung ausdrücklich als möglichen Sperrzeittatbestand. Bei Arbeitsaufgabe beträgt die Sperrzeit grundsätzlich zwölf Wochen, in bestimmten Fällen kann sie kürzer ausfallen.

Deshalb lohnt es sich, vor einer spontanen Eigenkündigung nicht nur die Kündigungsfrist und den nächsten Arbeitsplatz zu bedenken. Scheitert der Rückzug der Kündigung an der fehlenden Zustimmung des Arbeitgebers, bleibt die ursprüngliche Erklärung grundsätzlich bestehen. Wer bereits gekündigt hat und nun ohne Anschlussbeschäftigung dasteht, sollte sich zudem rechtzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit melden und klären, welche Folgen im individuellen Fall entstehen können.

Fazit: Kann man eine Kündigung zurückziehen?

Kann man eine Kündigung zurückziehen, kommt vor allem auf den Zeitpunkt und die Zustimmung der anderen Seite an. Ein Widerruf kann nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB verhindern, dass die Kündigung wirksam wird, wenn er vor oder gleichzeitig mit ihr beim Empfänger eingeht. Nach dem Zugang lässt sich eine Kündigung dagegen grundsätzlich nicht mehr einseitig beseitigen.

Soll das Arbeitsverhältnis trotzdem fortgeführt werden, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung treffen. Eine rein mündliche Kündigung beendet ein Arbeitsverhältnis wegen § 623 BGB grundsätzlich nicht formwirksam, während bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber die Dreiwochenfrist für eine Kündigungsschutzklage wichtig sein kann. Auch mögliche Folgen für das Arbeitslosengeld sollten Arbeitnehmer im Blick behalten, wenn eine eigene Kündigung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

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