Arbeitgeber verweigert Urlaub nach Krankheit: Für Betroffene wirkt diese Entscheidung oft willkürlich. Rechtlich zulässig ist sie jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen, denn eine überstandene Erkrankung allein rechtfertigt keine Ablehnung.
Entscheidend sind dringende betriebliche Gründe oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter. Auch für den direkten Urlaubsantritt nach einer Krankschreibung und krankheitsbedingt offenen Resturlaub gelten klare arbeitsrechtliche Regeln.
Kann der Arbeitgeber Urlaub nach Krankheit verweigern?
Allein wegen einer vorherigen Krankheit darf der Arbeitgeber den Urlaub nicht verweigern. Nach Ende der Arbeitsunfähigkeit kann der Urlaub unmittelbar beginnen. Ein vorgeschriebener Arbeitstag zwischen Krankschreibung und Urlaubsantritt existiert nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass der beantragte Zeitraum genehmigt wurde.
Eine Ablehnung ist nur möglich, wenn dringende betriebliche Gründe oder sozial vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen. So regelt es § 7 Abs. 1 BUrlG. Krankheit allein zählt nicht zu diesen Gründen. Wurde der Urlaub bereits bewilligt bleibt er grundsätzlich verbindlich.
Urlaubsantritt nach Krankheit: Muss vorher gearbeitet werden?
Vor dem Urlaubsantritt nach einer Krankheit muss kein Arbeitstag liegen. Endet die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar vor dem bereits genehmigten Urlaub kann dieser wie geplant beginnen. Das Bundesurlaubsgesetz verlangt weder eine vorherige Arbeitsleistung noch eine bestimmte Wartezeit zwischen Krankschreibung und Urlaub.
Besteht die Arbeitsunfähigkeit zu Beginn des Urlaubs weiterhin werden die ärztlich nachgewiesenen Krankheitstage gemäß § 9 BUrlG nicht als Urlaubstage gewertet. Wichtig bleibt jedoch die Genehmigung: Ohne bewilligten Urlaubsantrag dürfen Arbeitnehmer auch direkt nach einer Krankheit nicht eigenmächtig in Urlaub gehen.
Diese Gründe können eine Ablehnung rechtfertigen
Eine vorausgegangene Erkrankung reicht für eine Ablehnung nicht aus. Trotzdem besteht kein uneingeschränkter Anspruch auf den gewünschten Zeitraum. Laut § 7 Abs. 1 BUrlG können dringende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen.
Dringende betriebliche Belange
Erhebliche personelle Engpässe, unerwartete Krankheitsausfälle oder besonders arbeitsintensive Zeiträume können eine Ablehnung rechtfertigen. Voraussetzung ist eine konkrete Beeinträchtigung des Betriebsablaufs. Allgemeine Hinweise auf viel Arbeit oder eine knappe Personaldecke genügen dafür nicht automatisch.
Entscheidend bleibt stets der Einzelfall. Der Arbeitgeber muss nachvollziehbar begründen können, weshalb gerade der beantragte Zeitraum zu erheblichen betrieblichen Problemen führen würde. Frühere Krankheitstage dürfen dabei nicht nachträglich als Ablehnungsgrund herangezogen werden.
Vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter
Überschneiden sich mehrere Anträge kann der Arbeitgeber soziale Gesichtspunkte berücksichtigen. Relevant sind beispielsweise schulpflichtige Kinder, festgelegte Ferienzeiten des Partners oder die Frage, wer in den Vorjahren während besonders gefragter Zeiträume Urlaub erhalten hat.
Ein automatischer Vorrang für Eltern oder länger beschäftigte Mitarbeiter besteht jedoch nicht. Erforderlich ist eine faire Abwägung der jeweiligen Interessen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab sollte er daher darlegen können, weshalb der Urlaubswunsch eines anderen Beschäftigten sozial vorrangig ist.
Bereits genehmigter Urlaub nach Krankheit
Wurde der Urlaub bereits genehmigt, bleibt die Zusage auch nach einer Erkrankung grundsätzlich verbindlich. Der Arbeitgeber darf die Bewilligung nicht allein deshalb widerrufen, weil der Arbeitnehmer zuvor arbeitsunfähig war. Ein Widerruf kommt allenfalls in außergewöhnlichen betrieblichen Notfällen infrage. Ähnliche gesetzliche Regelungen gelten auch für andere Freistellungsansprüche wie den Sonderurlaub bei Geburt, dessen Voraussetzungen ebenfalls gesetzlich und tarifvertraglich geregelt sein können.
Endet die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig kann der geplante Urlaub wie vereinbart beginnen. Besteht sie beim Urlaubsantritt noch fort werden ärztlich nachgewiesene Krankheitstage gemäß § 9 BUrlG nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Eine neue Genehmigung ist nach der Genesung für den ursprünglich bewilligten Zeitraum nicht erforderlich.
Was passiert mit krankheitsbedingt offenem Resturlaub?
Krankheitsbedingt offener Resturlaub verfällt nicht automatisch zum Jahresende. Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit bleibt der gesetzliche Mindesturlaub grundsätzlich bis zum 31. März des zweiten Folgejahres bestehen. Erst dann kann der Anspruch nach der sogenannten 15-Monatsfrist erlöschen.
Hat der Arbeitnehmer im betreffenden Urlaubsjahr zunächst gearbeitet und ist erst später dauerhaft erkrankt gelten strengere Voraussetzungen. Der Resturlaub verfällt regelmäßig nur dann nach 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber zuvor konkret auf den offenen Anspruch und den drohenden Verfall hingewiesen hat. Ohne einen solchen Hinweis kann der Urlaub nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts länger erhalten bleiben.
Erkrankung während des geplanten Urlaubs
Eine Erkrankung während des geplanten Urlaubs führt nicht automatisch zum Verlust der Urlaubstage. Ärztlich nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit werden gemäß § 9 BUrlG nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Leichte Beschwerden allein reichen dafür jedoch nicht aus.
Folgende Pflichten müssen Beschäftigte beachten:
- Arbeitgeber unverzüglich informieren
- voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilen
- ärztliches Attest als Nachweis einholen
- bei Erkrankung im Ausland zusätzlich die Aufenthaltsadresse übermitteln
- gesetzliche Krankenkasse bei einer Erkrankung im Ausland informieren
Gutgeschriebene Urlaubstage dürfen nicht eigenmächtig an den laufenden Urlaub angehängt werden. Sie müssen zu einem späteren Zeitpunkt erneut beantragt und vom Arbeitgeber genehmigt werden. Andernfalls riskiert der Arbeitnehmer arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Was tun, wenn der Arbeitgeber den Urlaub verweigert?
Wird der Urlaub verweigert sollte zunächst eine schriftliche Begründung verlangt werden. So lässt sich prüfen, ob tatsächlich dringende betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter vorliegen. Ein Gespräch über alternative Termine kann ebenfalls zur Klärung beitragen. Unterstützung bieten je nach Betrieb der Betriebsrat, die Personalvertretung oder eine Gewerkschaft.
Bleibt die Ablehnung unbegründet kann ein Anwalt für Arbeitsrecht den Anspruch prüfen. Bei unmittelbar bevorstehendem Urlaubsbeginn kommt gegebenenfalls eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht infrage. Eigenmächtig darf der Urlaub nicht angetreten werden. Eine solche Selbstbeurlaubung kann eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen und sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das bestätigt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Arbeitgeber verweigert Urlaub nach Krankheit – Kündigung riskieren?
Ein Urlaubsantrag ersetzt keine Genehmigung. Bleibt ein Arbeitnehmer ohne ausdrückliche Zustimmung der Arbeit fern oder tritt den Urlaub trotz Ablehnung an liegt eine Selbstbeurlaubung vor. Auch eine aus eigener Sicht unberechtigte Verweigerung erlaubt grundsätzlich keinen eigenmächtigen Urlaubsantritt. Stattdessen muss der Anspruch notfalls gerichtlich durchgesetzt werden.
Je nach Einzelfall drohen eine Abmahnung, eine ordentliche Kündigung oder sogar eine fristlose Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht bewertet den eigenmächtigen Antritt eines nicht gewährten Urlaubs als erhebliche Pflichtverletzung, die grundsätzlich einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen kann. Ob die Kündigung tatsächlich wirksam ist hängt von den konkreten Umständen und der erforderlichen Interessenabwägung ab.
Fazit: Arbeitgeber verweigert Urlaub nach Krankheit?
Arbeitgeber verweigert Urlaub nach Krankheit: Allein die vorausgegangene Arbeitsunfähigkeit macht eine Ablehnung noch nicht rechtmäßig. Ein Urlaubsantrag darf nur aus anerkannten Gründen wie dringenden betrieblichen Belangen oder vorrangigen Urlaubswünschen anderer Beschäftigter abgelehnt werden. Zwischen Genesung und Urlaubsbeginn muss kein Arbeitstag liegen.
Bereits genehmigter Urlaub bleibt grundsätzlich verbindlich. Wird ein Antrag unberechtigt abgelehnt sollten Betroffene eine schriftliche Begründung verlangen und den Anspruch gegebenenfalls rechtlich prüfen lassen. Eigenmächtig anzutreten ist keine Lösung, da dadurch eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung drohen kann.
FAQs: „Arbeitgeber verweigert Urlaub nach Krankheit“
Verringern lange Krankheitszeiten den jährlichen Urlaubsanspruch?
| Urlaubsart | Mögliche Auswirkung |
|---|---|
| Gesetzlicher Mindesturlaub | keine Kürzung |
| Vertraglicher Mehrurlaub | abweichende Regelung möglich |
| Tariflicher Mehrurlaub | Tarifvertrag prüfen |
Krankheitszeiten mindern den gesetzlichen Mindesturlaub grundsätzlich nicht. Das gilt auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit. Für zusätzliche Urlaubstage können Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag jedoch andere Regelungen enthalten. Solche Vereinbarungen dürfen den gesetzlichen Anspruch von mindestens 20 Tagen bei einer Fünftagewoche nicht unterschreiten. Entscheidend ist daher, ob es sich um gesetzlichen Urlaub oder freiwillig gewährten Mehrurlaub handelt.
Wird das Urlaubsentgelt nach einer längeren Krankheit gekürzt?
Für die Berechnung gelten nach § 11 BUrlG folgende Grundsätze:
- entscheidend ist der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen
- zusätzlich gezahlte Überstundenvergütung bleibt unberücksichtigt
- krankheitsbedingte Verdienstausfälle verringern die Berechnungsgrundlage nicht
Eine längere Erkrankung darf das Urlaubsentgelt daher nicht allein wegen ausgefallener Arbeitsstunden reduzieren. Besonderheiten können sich bei variablen Vergütungen oder Sonderzahlungen ergeben. Maßgeblich sind Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und die konkrete Lohnstruktur.
Kann krankheitsbedingt offener Urlaub ausgezahlt werden?
Eine Auszahlung ist während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht vorgesehen. Urlaub dient der Erholung und soll deshalb tatsächlich genommen werden. Eine finanzielle Abgeltung verlangt § 7 Abs. 4 BUrlG nur, wenn offene Urlaubstage wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden können. Das gilt auch für erhalten gebliebenen Resturlaub nach langer Krankheit. Besteht das Beschäftigungsverhältnis weiter, muss dieser nach der Genesung beantragt und als Freizeit genommen werden.
Ist Urlaub während einer stufenweisen Wiedereingliederung möglich?
Während einer stufenweisen Wiedereingliederung gelten Beschäftigte weiterhin als arbeitsunfähig. Erholungsurlaub kann in dieser Phase deshalb grundsätzlich nicht genommen werden. Auch einzelne Tage innerhalb des Wiedereingliederungsplans dürfen nicht einfach als Urlaubstage behandelt werden. Eine längere Unterbrechung muss mit Arzt, Arbeitgeber und zuständigem Leistungsträger abgestimmt werden. Andernfalls kann die Maßnahme abgebrochen werden und der Anspruch auf Krankengeld oder Übergangsgeld betroffen sein. Urlaub ist erst nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich.





